In Österreich gültige Rechtsformen für Ihr Unternehmen sind:
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische und betriebswirtschaftliche Fragestellungen zu bedenken. Ein zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.
Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:
Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.
Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs daher bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen haben bei geringerem Einkommen oder bei hohen Entnahmen und bei voller Nutzung des Gewinnfreibetrags die Nase vorne. Sowohl GmbHs wie auch Einzelunternehmen/Personengesellschaften können beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Investitionsfreibetrag nutzen.
Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden und es müssen vor allem auch alle nicht-steuerlichen Entscheidungskriterien berücksichtigt werden.
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft (wie zum Beispiel eine GmbH) oder Personengesellschaft.
Am häufigsten wird die GmbH gegründet. Der wesentliche Vorteil ist, dass keine Gesellschafterin bzw. kein Gesellschafter mit dem Privatvermögen haftet.
Diese Rechtsform kann in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.
Egal, welche Form der Personengesellschaft gegründet wird, mindestens eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter haftet immer voll mit dem gesamten Privatvermögen. Die Gründung einer Personengesellschaft erfordert keinen notariell beglaubigten Vertrag. Gesetzlich wird auch kein Mindestkapital gefordert.
Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die
Bei allen Formen von Personengesellschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern der Einkommensbesteuerung.
Eine GmbH unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 23 % (ab 2024).
Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Sie beträgt 27,5 %. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Die natürliche Person hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen bei allen betrieblichen Einkunftsarten und grundsätzlich unabhängig von ihrer Gewinnermittlungsart zu (wird eine Pauschalierung in Anspruch genommen, so steht nur der Grundfreibetrag zu).
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Von juristischen Personen, wie z. B. GmbHs, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer am Unternehmen wesentlich beteiligt (mehr als 25 %), so kann sie bzw. er selbst den Freibetrag in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen:
Insgesamt kann der Gewinnfreibetrag ab 2024 maximal € 46.400,00 betragen.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen (natürliche Person mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag zu. Er beträgt 15 % des Gewinns. Ist der Gewinn höher als € 33.000,00 (ab 2024), dürfen nur 15 % von € 33.000,00 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 4.950,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen).
Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.
Bei € 33.000,00 (ab 2024) übersteigenden Gewinnen steht einerseits der Grundfreibetrag in Höhe von € 4.950,00 (ab 2024) zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Der Gewinnfreibetrag ist gestaffelt und beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen:
Der errechnete investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in weiterer Folge in dem Ausmaß, in dem er durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist, steuerlich geltend gemacht werden.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind ebenfalls begünstigungsfähig.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:
Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (außer bei höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).
Die Haftung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Gegenüber der Gesellschaft haftet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zum Beispiel, wenn
Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist z. B. der Fall, wenn Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.
Haftungsfragen treten z. B. auf bei:
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei:
Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer
Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform kann in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzte „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
Stand: 29. Juli 2024
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