Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).
Beispiel: Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2025 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.
Die AfA errechnet sich bei linearer Abschreibung aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.
Im Jahr 2025 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.
Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Muss ein Jahresabschluss entsprechend des Unternehmensrecht (UGB) erstellt werden, so ist man für die Ausübung des Wahlrechts (lineare oder degressive AfA) im steuerlichen Jahresabschluss ab 2023 grundsätzlich an den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gebunden.
Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener ist grundsätzlich jede Steuerpflichtige bzw. jeder Steuerpflichtige, die bzw. der
Alleinerzieherin bzw. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin bzw. einem (Ehe-)Partner lebt.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2025
mit einem Kind | € 601,00 p. a. |
mit zwei Kindern | € 813,00 p. a. |
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 813,00 je Kind | € 268,00 p. a. |
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 7.284,00 (Wert 2025).
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).
Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegen vor,
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal. Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.
Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken, Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie etwa Verkäufe betriebszugehöriger Anlagen dazu.
Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung derselben Steuerpflichtigen bzw. desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll.
Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die dem eigenen Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.
Als Einkommen gilt in der Einkommensteuer der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt, abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.
Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.
Da der Begriff „sonstige“ Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen und Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-Pkw, können Sie das Kilometergeld zum Ansatz bringen, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer können Sie € 0,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 0,42) ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc.
Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von € 0,50 (Wert ab 2025, bis 2024 € 0,42) berücksichtigt werden.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 166,88 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 58,34 (ab 2024) pro Monat und Kind.
Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt.
Auf Antrag (ab Veranlagung 2024) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, werden gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So werden etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2025 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2025 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.
In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, ist der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet.
Erhebt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Beschwerde, so hat dies innerhalb der Beschwerdefrist zu geschehen. Diese endet einen Monat nach Zustellung des Bescheids.
Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht in folgenden Fällen:
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestehen andere Grenzwerte.
Was versteht man unter Buchführungspflicht?
Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.
Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinne, die in Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Erwerbstätigkeit aufgrund Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.
Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn grundsätzlich mit 30 % besteuert.
Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit Kapitalertragsteuer besteuert. Unter diese Einkunftsart fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. nicht selbständiger Arbeit zählen.
Die Kapitalertragsteuer beträgt
Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden. Eine Veranlagung wäre zum Beispiel vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 27,5 % bzw. 25 %. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.
Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im Nachhinein gutgeschrieben.
Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.
Für Kinder, für die einer Steuerpflichtigen bzw. einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 70,90 (Wert 2025) zu.
Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag ab 2024 sind:
Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter € 700,00 (Wert ab 2024), so wird die Differenz zwischen € 700,00 (Wert ab 2024) und der Einkommensteuer erstattet. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700,00 (Wert ab 2024).
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt oder ab 2025 solche, die von einer bzw. einem im Sinne der Umsatzsteuer steuerbefreiten Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer ausgestellt wurden – genügen folgende Angaben:
Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. „Speisen und Getränke“, „Diverses Material“, „Fachliteratur“ ausgewiesen ist.
Hinweis: Seit 1.1.2016 gilt auch die Belegerteilungspflicht lt. Bundesabgabenordnung für Barumsätze unabhängig von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Dies ist allerdings eine sogenannte unechte Steuerbefreiung, d. h. man verliert bei Inanspruchnahme auch einen allfälligen Vorsteuerabzug.
Entsprechend der bis 2024 gültigen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde diese Bestimmung allerdings ab 2025 wie folgt geändert:
Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe an jene Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.
Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 23 % (ab 2024) des steuerpflichtigen Einkommens vor.
Im Verlustfall oder bei einem geringen steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH ab 2024 € 500,00 und für eine AG € 3.500,00 pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.
Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.
Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer.
Erzielt eine Körperschaft ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 2024 € 500,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.
Der Begriff „Mitunternehmerschaft“ ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).
Die Ermittlung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen. Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.
Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jede Gesellschafterin bzw. jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben, sind 55 % von bestimmten Werbungskosten, höchstens aber € 487,00 (Wert 2025) der jährlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, zu erstatten.
Für Pendlerinnen und Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 608,00 (Wert 2025).
Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 790,00 (Wert 2025) zu erhöhen.
Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 669,00 (Wert 2025).
Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung werden z. B. auf 5 bis 10 Jahre verteilt abgeschrieben.
Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, Pkw) ist die steuerliche Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Das Pendlerpauschale muss mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.
Das Pendlerpauschale kann auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
20 km bis 40 km | 696,00 |
40 km bis 60 km | 1.356,00 |
über 60 km | 2.016,00 |
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
2 km bis 20 km | 372,00 |
20 km bis 40 km | 1.476,00 |
40 km bis 60 km | 2.568,00 |
über 60 km | 3.672,00 |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens an vier Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen/Monat zur Gänze.
Jede bzw. jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu.
Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 1.002,00 p. a. (Wert ab 2025).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 21.245,00 und € 30.957,00 (Werte 2025) gleichmäßig von € 1.002,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.476,00 (Wert ab 2025) p.a., wenn:
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.476,00 (Wert 2025) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 24.176,00 und € 30.957,00 (Werte 2025).
In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.
Tarifstufen 2025 | Steuersätze 2025 |
---|---|
bis € 13.308,00 | 0 % |
über € 13.308,00 bis € 21.617,00 | 20 % |
über € 21.617,00 bis € 35.836,00 | 30 % |
über € 35.836,00 bis € 69.166,00 | 40 % |
über € 69.166,00 bis € 103.072,00 | 48 % |
über € 103.072,00 bis € 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld der steuerpflichtigen Empfängerin bzw. des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.
Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 400,00 oder ab 2025 auch jene, die von einer bzw. einem im Sinne des Umsatzsteuergesetz steuerbefreiten Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer ausgestellt wurden, gelten erleichterte Bestimmungen.
Hinweis: Neben den Rechnungsmerkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, sind seit 1.1.2016 auch die Vorschriften der Belegerteilungspflicht zu beachten. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf
Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten (Taggelder) und Nächtigungskosten.
Erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:
Unter den Bereich der Einkommensteuerbefreiungen fällt auch der geldwerte Vorteil aus
Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, insbesondere betreffend:
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:
Anzeigepflichtig sind die
Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.
Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben unter bestimmten Umständen bis zu einem Höchstbetrag von € 400,00 monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.
Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.570,00 (Betrag für 2025, Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.570,00 (Betrag für 2025), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
Die nach dem progressiven Tarif berechnete Einkommensteuer wird um Absetzbeträge gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen gekoppelt.
Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit fallen und somit steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:
Die Angabe der eigenen UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden brauchen Sie u. a. auf Ausgangsrechnungen
Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.
Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kundinnen und Kunden oder Lieferantinnen und Lieferanten erhalten haben, müssen Sie überprüfen (auch zu prüfen: UID-Nummer von Lieferanten im Inland).
Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,
Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet zwischen
Die echte Befreiung bedeutet, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für ihre bzw. seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.
Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den Vorsteuerabzug verliert.
Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 % vom Nettoentgelt. Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 % (z. B. für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung) bzw. auf 13 % (z. B. lebende Tiere, Futtermittel, Saatgut, Pflanzen, Leistungen von Künstler, Jugendbetreuung).
Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.
Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.
Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die Rechnung der liefernden Unternehmerin bzw. des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:
Darüber hinaus sind weitere formale Nachweise erforderlich.
Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:
Lieferantinnen und Lieferanten müssen monatlich oder vierteljährlich eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und UID-Nummern jeder Erwerberin bzw. jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, so wird die Leistung entsprechend der Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmitteln.
Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Auch hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen.
Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln ist.
Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichendes Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.
Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer vom Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.
Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also grundsätzlich nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu berechnen.
Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast (Vorauszahlung oder Guthaben).
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt.
Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.
Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen noch seinem von ihm nicht getrennt lebenden Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 37,00 pro Monat, für das zweite Kind € 55,00 pro Monat, und für jedes weitere Kind € 73,00 pro Monat (Werte 2025).
Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz).
Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von € 400,00 (Wert ab 2024) pro Monat steuerfrei.
Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bis zu einem Höchstbetrag von € 200,00 pro Monat steuerfrei.
Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt € 487,00 (Wert 2025) jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 838,00 (Wert 2025), wenn das Einkommen der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen € 14.812,00 (Wert 2025) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 14.812,00 (Wert 2025) und € 15.782,00 (Wert 2025) gleichmäßig einschleifend auf € 487,00 (Wert 2025).
Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 790,00 (Zuschlag, Wert 2025), wenn das Einkommen € 19.424,00 (Wert 2025) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 19.424,00 und € 29.743,00 (Wert 2025) gleichmäßig einschleifend auf null.
Für Arbeitnehmer:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Dienstreisen unter ganz bestimmten Voraussetzungen Taggelder als Ersatz des Verpflegungsmehraufwands bezahlen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zu bezahlen haben.
Für Dienstreisen ist es unter anderem Wesentlich, dass
a) der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
b) so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
In beiden Fällen ist es aber wichtig, dass am Einsatzort kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Wird ein Dienstnehmer nicht im Auftrag seines Arbeitgebers tätig (z. B. Fahrt zu Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aus Eigeninitiative), gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Unternehmer.
Steuerfreie Taggelder können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf aufgrund lohngestaltender Vorschriften bezahlt werden für
In allen Fällen ist die Höhe des Taggeldes begrenzt (siehe weiter unten).
Für Unternehmer:
Als Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können Unternehmerinnen und Unternehmer die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine begünstigte betrieblich veranlasste Reise im Sinne des Steuerrechts liegt für Unternehmer grundsätzlich vor, wenn ihr Reiseziel außerhalb des örtlichen Nahbereichs liegt, was ab einer Entfernung von ca. 25 km anzunehmen ist, die Reisedauer bei Inlands- sowie Auslandsreisen mehr als drei Stunden beträgt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Es wird kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, wenn der Unternehmer
Die Höhe des Taggeldes ist begrenzt (siehe weiter unten).
Höhe des Taggeldes:
Das Taggeld für Reisen im Inland kann steuerfrei bis zu € 30,00 pro Tag (Wert ab 2025 – bis 2024 € 26,40 pro Tag) und bei Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine Abrechnung nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. Dauert eine Reise länger als 3 Stunden, so kann je angefangener Stunde ein Zwölftel angesetzt werden.
Die Teilnahme an Arbeitsessen kann die Höhe des Taggeldes kürzen.
Die Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bzw. Konsumentinnen und Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern kann somit als durchlaufender Posten angesehen werden.
Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.
Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Für bestimmte Werbungskosten steht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.
Stand: 17. Dezember 2024
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