Welche Änderungen sind mit 1. März 2014 in Kraft getreten?
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun einige endgültige ...
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Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00.
Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen?
Seit Mitte Februar ist auf der neue Pendlerrechner online!
Versicherte müssen für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt bezahlen.
Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu ausmalen zu lassen?
Ziel des „Employer branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber ...
Seit Mitte Februar ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) der neue Pendlerrechner online: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner
Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.
In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.
Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners abgeben.
Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler, die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können – sobald der geänderte Pendlerrechner online ist – dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer umgesetzt werden.
Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen. Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung ein höheres Pauschale beantragen.
Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der Abfrage berücksichtigt werden.
Stand: 27. März 2014
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