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Artikel der Ausgabe April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Beschäftigungsbonus

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Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den ...

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

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Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen ...

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

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Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

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Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch ...

Steuerfreie „Essens-Marken“

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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte ...

Reklamationen als Chance?

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Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

Illustration

Kinder von SVA-Versicherten sind automatisch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Mutter und Vater mitversichert, wenn die Kinder keine eigene Krankenversicherung haben.

Darüber hinaus ist eine beitragsfreie Mitversicherung nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

  • Erwerbslosigkeit
    ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab dem Ende der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; max. für 24 Monate (ab dem 18. Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)
    Wichtig: Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.
  • Erwerbsunfähigkeit
    wegen Krankheit oder Gebrechen des Kindes seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der anerkannten Schul- oder Berufsausbildung; Dauer je nach Krankheitsbild individuell
  • Berufs-/Schulausbildung
    anerkannte Berufs- oder Schulausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht; ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. ab Beginn des neuen Schuljahres; maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich
  • Studium
    bei ordentlichem Studium im ersten und zweiten Studienabschnitt, Bachelorstudium, Masterstudium und Doktoratsstudium und ernsthafter und zielstrebiger Betreibung sowie bis Beendigung des Studiums und max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

Hinweis: Mit Beginn einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraxis, Lehre) wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch unterbrochen. Sie tritt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch wieder in Kraft.

Stand: 29. März 2017

Bild: jackfrog - Fotolia.com

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