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Artikel der Ausgabe April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Beschäftigungsbonus

Beschäftigungsbonus

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den ...

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

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Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen ...

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

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Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

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Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

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Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch ...

Steuerfreie „Essens-Marken“

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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte ...

Reklamationen als Chance?

Reklamationen als Chance?

Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.

Beschäftigungsbonus

Illustration

Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalent) den Unternehmen in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten rückerstattet werden.

Dabei sollen nur Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • beim AMS als arbeitslos gemeldete Person
  • Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung
  • Jobwechsler (war bereits in Österreich beschäftigt)
  • Beschäftigungsverhältnis auf Basis der Rot-Weiß-Rot-Karte

Die Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden. Doppelförderungen und Missbrauch sollen so vermieden werden.

Die Abwicklung soll über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) erfolgen. Die Förderungen sollen jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden  Die Fördermaßnahme soll enden sobald der Rahmen von 2 Mrd. Euro (2018-2021) ausgeschöpft ist.

Die Ausgestaltung der konkreten Förderrichtlinien bleibt abzuwarten. Änderungen sind daher noch möglich.

Stand: 29. März 2017

Bild: doris_bredow - Fotolia.com

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