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Artikel der Ausgabe April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Beschäftigungsbonus

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Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den ...

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

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Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen ...

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

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Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

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Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

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Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch ...

Steuerfreie „Essens-Marken“

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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte ...

Reklamationen als Chance?

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Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

Illustration

Eine Zuwendung an eine Stiftung zwecks Vermögensausstattung ist keine herkömmliche Spende im Sinne des § 4a EStG, weil die Spende nicht unmittelbar für einen begünstigten Zweck verwendet wird. Für die ertragsbringende Vermögensausstattung einer Stiftung (oder einer vergleichbaren Vermögensmasse) die bestimmte Voraussetzungen erfüllt und begünstigte Zwecke verfolgt wurde aber eine weitere Spendenbegünstigung geschaffen.

Diese Art von Zuwendungen können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis zu einem Höchstbetrag von € 500.000,00 steuerbegünstigt sein, wenn

  • die Stiftung in die Liste des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung eingetragen ist (die Zuwendung gilt auch als Betriebsausgabe bzw. als Sonderausgabe wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung vorliegen),
  • die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte grundsätzlich spätestens drei Jahre nach dem Ertragszufluss für die begünstigten Zwecke verwendet werden,
  • die unmittelbare Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die begünstigten Zwecke frühestens nach zwei Jahren erfolgt.

Im jeweiligen Wirtschaftsjahr können Zuwendungen als Betriebsausgabe insoweit geltend gemacht werden, als sie 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages  nicht übersteigen. Jener Teil der nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden (ebenso unter Beachtung der 500.000-Euro-Grenze und wenn die Zuwendung pro Kalenderjahr 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte nach Verlustausgleich nicht übersteigen).

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen Nachversteuerung kommen.

Stand: 29. März 2017

Bild: Gajus - Fotolia.com

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