Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ...
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der ...
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab ...
Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien.
Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden ...
Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden?
Ende Februar hat der Nationalrat zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten).
Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.
Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgebenden bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.
Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze (gemäß § 67 Abs. 1, aber auch § 41 Abs. 4, und § 77 Abs. 4) statt dem Betrag € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden.
Auch die Grenze von derzeit € 2.000,00 für 2024 wird angepasst, welche bei einem Jahressechstel bis € 25.000,00 bei Anwendung der 30 % Steuersatz heranzuziehen ist. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgebende für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Stand: 27. März 2024
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Vorauszahlung Gutschein-Richtlinie Grenzüberschreitende Dienstleistungen Mitbewerber Abgabefrist Vorsteuerrückerstattung Gastronomie Student Lastschrift Steuerreformgesetz Jahreswechsel Einzelunternehmer Gewinnausschüttung Controlling Dienstgeberabgabe Nettolohnvereinbarung Disruptive Innovation Durchführungsverordnung Kassensystem Gebäude Steuerfrei Außendienst Gewerberegister Vermietung Darlehen Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: