Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung.
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ...
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der ...
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab ...
Ergänzungen durch die letzte Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien.
Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden ...
Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden?
Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung" trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten (hier sind gesonderte Bestimmungen zu beachten).
Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:
Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben"), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.
Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat", „Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein.
Stand: 27. März 2024
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Grenzsteuersatz Sozialversicherungsrecht Dienstwagen Recht Exportunternehmen Hauptwohnsitz Arbeitsplatz Gesetz Verbot Sozialversicherungsanstalten Zahlscheine Kommunikation Verlustrücktrag Gesundheitsfördernde Maßnahmen Kommanditgesellschaft Prozesskosten Barzahlung Jahreswechsel Zwangsstrafe Ziele Herstellungskosten Mietvertrag Förderung Finanzpolizei Gehaltserhöhung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: