Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?
Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist der 30.9. der letzte fristgerechte ...
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In welchen Fällen müssen die Gesellschafter eine Generalversammlung einberufen?
Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen.
Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt.
Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann.
Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur ...
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.
Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst, eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts dagegen, schärfer zu formulieren.
Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:
Üblich ist auch der Satz: „ Sollten Sie die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als gegenstandslos“.
Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche Aufforderung zur Zahlung.
Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren. Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung begonnen werden.
Stand: 29. Juli 2014
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