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Artikel der Ausgabe August 2021

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

Die angekündigte Verlängerung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen wurde nun auch ...

Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?

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Fehler oder falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Unterstützungsleistungen des Bundes ...

Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung.

Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?

Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?

Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf ...

In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?
Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?

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In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium ...

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

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Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum ...

Wie können Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht geben?

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Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden ...

Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

Illustration

Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen, so ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und reduziert so die Steuer. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und die steuerlichen Vorteile entfallen. Dabei sind unterschiedliche Regelungen für kleine und große Vermietungen zu beachten.

Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung. Die Rechtsansicht der Finanz dazu ist unter anderem in den Liebhabereirichtlinien zu finden. Diese Richtlinien wurden nun mit einem Wartungserlass umfangreich geändert. Im Folgenden finden Sie zwei Änderungen bezüglich Vermietung und Verpachtung aus diesem Erlass:

Große Vermietung: Keine Kriterienüberprüfung

Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung (große Vermietung) ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Kriterienüberprüfung mehr wie bei anderen Einkunftsquellen anzustellen.

Prognoserechnung

Mit dem Wartungserlass wurden nun auch sehr detaillierte Angaben zum Inhalt einer Prognoserechnung in die Liebhabereirichtlinien aufgenommen. So sind unter anderem konkrete Werte und Prozentsätze zu künftigen Instandhaltungskosten und zum Mietausfall- und Leerstehungsrisiko angegeben.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: dietwalther - stock.adobe.com

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