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Artikel der Ausgabe Dezember 2018

Wie können Arbeitnehmer schon ab Jänner 2019 den Familienbonus Plus nutzen?

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Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll ...

Wie vermeide ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?

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Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, ...

Können nichtbuchführende Gewerbetreibende ihren Gewinn auch pauschal ermitteln?

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Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die ...

Anpassung von Absetzbeträgen 2019

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Der Finanzminister hat nun in einer aktuellen Verordnung auf Basis der Daten des ...

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2019

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Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ...

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

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Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen ...

Achtung: Keine Mindestangaben-Anmeldung von Dienstnehmern mehr ab 1.1.2019!

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Wie berichtet ändert sich ab 2019 die Anmeldung von Dienstnehmern bei der ...

Was ist eine disruptive Innovation?

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Wenn ein bereits erfolgreiches Produkt oder eine erfolgreiche Dienstleistung ersetzt oder ...

Wie vermeide ich Steuerfallen bei Weihnachtsgeschenken?

Illustration

Damit die Freude über Weihnachtsgeschenke allseits ungetrübt bleibt, informieren wir Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter und Kunden möglichst steuerschonend beschenken können.

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn.

War der Arbeitgeber beim Erwerb der Mitarbeitergeschenke zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss er für sie auch Umsatzsteuer abführen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, bei Eigenherstellung des Geschenks sind es die Selbstkosten. Die Umsatzsteuerpflicht besteht nur für geringfügige Geschenke nicht z. B. für Getränke am Arbeitsplatz.

Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen. Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich sind allerdings steuerfrei. Solche Geschenke können auch Autobahnvignetten, nicht in bar ablösbare Gutscheine oder Geschenkmünzen sein. Das Geschenk darf aber nicht den Charakter einer individuellen Entlohnung haben, sondern sollte ein allgemeines Geschenk an alle Mitarbeiter sein. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

Geschenke an Kunden

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeschenke an Kunden sogenannte „Repräsentationsaufwände“ und als solche für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Denn Repräsentationsaufwendungen sind immer von privaten Motiven mitgetragen. Hingegen können bestimmte Werbegeschenke, z. B. Kugelschreiber mit Firmenlogo, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Kundengeschenke sind in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer beim Erwerb des Geschenks zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist bei Repräsentationsaufwendungen nicht der Fall, bei Werbegeschenken schon. Jedoch sind Werbegeschenke bis zu einem Wert von € 40,00 (ohne USt.) pro Kalenderjahr und Kunden von der Umsatzsteuer ausgenommen. Geringwertige Werbeträger, wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und auch nicht für die 40-Euro-Grenze mit zu berechnen. Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Stand: 27. November 2018

Bild: rockvillephoto - stock.adobe.com

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