Keine Finanzamt-Zahlscheine für das 1. Quartal
Die Finanz hat die Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen Vorauszahlungen für das ...
Die Finanz hat die Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen Vorauszahlungen für das ...
Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung für das ...
Die Erweiterung des Pendlerpauschales bringt zusätzliche Begünstigungen.
NEU: Das Pendlerpauschale ist keine Voraussetzung für das Jobticket.
Vom AFRAC werden Stellungnahmen zum Gebiet der Finanzberichterstattung und ...
Der VfGH hat die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts ...
Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen eingeführt. Der endgültige Beschluss im Nationalrat soll im Frühling 2013 erfolgen. Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten.
Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat zum Arbeitsplatz fahren. Dieses Limit gibt es nun nicht mehr, das Pauschale wird nach Tagen gestaffelt.
Teilzeitkräfte, die nur einen oder zwei Tage pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, erhalten bei einer Beschäftigung von
des jeweiligen Pendlerpauschales. Alle Arbeitnehmer, die an mindestens elf Tagen im Monat pendeln, steht das gesamte Pauschale zu.
Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim Pendlerpauschale.
Beispiel: Entfernung Wohnung – Arbeit: 30 km und der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).
Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig eingeschliffen.
Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.
Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – höchstens jedoch € 110,00 jährlich – unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.
Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert) bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).
Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für Arbeitnehmer mit Dienstwagen. Allen Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu und auch nicht der neue Pendlereuro.
Stand: 10. Jänner 2013
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