Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung
Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
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Das Recht auf Vorsteuerabzug
Was ist die Ausgleichstaxe?
Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge ...
Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen ...
Prozessmanagement, sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?
Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.
Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private – solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).
Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.
Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.
Stand: 29. Jänner 2015
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