HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH

Ihr Payroll Partner …
Personalverrechnungs-Support

News für Klienten

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Februar 2018

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - ...

Beschäftigungsbonus und Aktion 20.000 wurden eingestellt

Beschäftigungsbonus und Aktion 20.000 wurden eingestellt

Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion ...

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben bei der ...

Was muss bis Ende Februar zusätzlich gemeldet werden?

Was muss bis Ende Februar zusätzlich gemeldet werden?

Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 ...

Option zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Option zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA ...

Welche Kennzahlen sollen für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden?

Welche Kennzahlen sollen für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden?

Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das ...

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017

Illustration

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrtkosten.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 29. Jänner 2018

Bild: JeDo - Fotolia.com

Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!

Kanzleimarketing
HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH work Am Belvedere 8 1100 Wien Österreich work (01) 39200 92 fax (01) 39200 92-500 www.hochweis.at 48.18621104 16.37846500
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369