Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025
Wie das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?
Wie das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?
Anwendbarkeit der neuen Fahrtkostenersatzverordnung ab 1. Jänner 2025.
Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile.
VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.
Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.
Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt ...
Die Kündigung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erzeugt oft hohe Kosten im ...
Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind.
Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:
Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.
Stand: 28. Januar 2025
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Streitbeilegung Pendlereuro Krankenversicherungsträger Weihnachtsfeier Überbrückungsgarantie Mitversicherung Gemeinde Arbeitsplatzpauschale BANI Finanzministerium Erstgutschrift Kapitalerträge Pendlerpauschale Vermietung Globalbeiträge Steuerfrei Mitarbeiterrabatt Pauschalierungsverordnung Auslandsentsendungen Sonderausgabe Gesellschaftsteuer Belegerteilungspflicht E-Commerce Aufbewahrungsfristen Kilometergeld Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: