Abgabenänderungsgesetz 2016
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf über das Abgabenänderungsgesetz ...
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Außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, müssen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Nur er kann sie von seiner Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abziehen.
Davon gibt es für (Ehe)Partner Ausnahmen. Diese sind
Das steuerliche Existenzminimum entspricht dem steuerfreien Einkommen und beträgt € 11.000,00 im Jahr.
Das für das Existenzminimum relevante Einkommen soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen widerspiegeln. Deshalb waren für seine Berechnung schon bisher neben dem tatsächlichen Einkommen noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, u. a. Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und bestimmte Ersatzleistungen.
Neu ist, dass nun auch Einkünfte aus
in die Einkommensberechnung für das steuerliche Existenzminimum miteinzubeziehen sind.
Soweit der Erkrankte in einem Jahr über solche Einkünfte über dem steuerlichen Existenzminimum verfügt, erachtet ihn die Finanz zur Tragung seiner Krankheitskosten und ähnlichem selbst in der Lage. Dann dürfen sie nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht vom (Ehe)Partner abgesetzt werden.
Stand: 28. Dezember 2016
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