Verlustausgleich bei Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet.
Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die ...
Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden Substanzgewinne in der Regel ...
Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert.
Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. Hauptsächlich dient ein Impressum dazu, dass die Herkunft der Informationen zurückverfolgt werden kann. Diese Offenlegungsverpflichtung trifft auch periodische elektronische Medien, zu denen Newsletter und Websites gehören.
Websites werden unterschieden in große und kleine. Kleine Websites beinhalten lediglich eine Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers. Sie dürfen keine Inhalte enthalten, die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten. Für Inhaber dieser Medien gibt es keine Änderung.
Große Websites hingegen beinhalten auch Beiträge, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen.
Bislang waren bei Gesellschaften oder Vereinen nur die Gesellschafter anzugeben, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % überstieg. War der Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, so mussten auch deren Gesellschafter angegeben werden. Bei mittelbarer Beteiligung über 50 % war auch der mittelbare Beteiligte anzugeben.
Neu sind für alle großen Websites:
Die Höchststrafe wurde auf € 20.000,00 erhöht (bisher: € 2.180,00).
Stand: 06. Juni 2012
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
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