Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?
Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen.
Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen.
Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?
Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als ...
Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf ...
Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es ...
Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als ...
Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was ...
Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.
Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.
Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens € 26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:
Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit 1.1.2015.
Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 % (bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind auch die weiteren Voraussetzungen:
Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei € 130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens € 150.000,00) oder
Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80 % Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher immer 70 %).
Stand: 24. Juni 2014
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