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Artikel der Ausgabe Juli 2016

Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?

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Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu ...

Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

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Der Handwerkerbonus wurde verlängert.

Was ist das neue Kontenregister?

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Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

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Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.

Wer ist Kleinunternehmer?

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Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten.

Auftraggeberhaftung

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Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten ...

Muss eine Schätzung der Finanz begründet sein?

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Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch.

Gemeinsam statt einsam

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Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Illustration

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) einzubringen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.

Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.

Keine Meldung

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Sanktionen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Stand: 29. Juni 2016

Bild: M. Schuppich - Fotolia.com

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