Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
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Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die:
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen (Dokumentation erforderlich!).
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Weist man nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Ausgaben zu 50 % abgezogen werden. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) kennen zudem auch Bewirtungen ohne Repräsentationskomponente (voll abzugsfähig).
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen laut EStR in denen die Bewirtung
50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie z. B. bei einem Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Ertragssteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.
Stand: 25. Juni 2019
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