Wie hoch ist der Grundanteil?
Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der ...
Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der ...
Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in ...
Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug
Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen.
Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich ...
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge ...
Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder ...
Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in Ihrer Steuererklärung erfasst (erstmalig in der Steuererklärung für 2017). Damit das möglich ist, muss der Empfänger der Zahlung die Höhe des Betrags und weitere Daten bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung melden. Erstmals müssen daher Zahlungsempfänger (wie z. B. Organisationen, die Spenden erhalten) Zahlungen aus dem Jahr 2017 bis Ende Februar 2018 dem Finanzamt übermitteln.
Die Zahlung muss z. B. für eine der folgenden Sonderausgaben getätigt worden sein:
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die derzeit abzugsfähig sind, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst.
Hinweis: Es gibt auch Sonderausgaben, die nicht automatisch abgezogen werden.
Zahler: Bei der Zahlung müssen Vor-/Zuname und das Geburtsdatum angegeben werden.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (z. B. wenn die Spende eine Betriebsausgabe sein soll). Es soll auch nicht möglich sein, den Betrag selber einzugeben.
Zahlungsempfänger: Der Empfänger ermittelt auf Basis des Namens und des Geburtsdatums das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Mit diesem Kennzeichen muss der Zahlungsempfänger der Finanzverwaltung den Gesamtbetrag der geleisteten Beiträge im betreffenden Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.
In FinanzOnline kann der Zahler die übermittelten Zahlungen überprüfen. Wenn eine Organisation von Ihnen eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt hat, müssen Sie diese Organisation kontaktieren, damit sie den Fehler behebt.
Wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Achtung: Zahlungsempfänger muss keine Spendenbestätigung mehr ausstellen.
Stand: 30. Mai 2016
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Zuschlag Ersatzansprüche Wegzugsbesteuerung OG Rechtsformwahl Ladestation Eigenkapital Strom Kinderfreibetrag Kalamitätsnutzung Repräsentationsaufwendung Werteverzehr Verfassungsgerichtshof Dienstgeberbeitrag Telekommunikation Sponsoring Auslandsentsendungen Fußball Einheitswert Gesundheitsfördernde Maßnahmen Online-Portal Anmeldung Verträge Halbjahresabschreibung Pensionsversicherung Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: