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Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im ...
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über ...
Wie werden Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in ...
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Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die ...
Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert.
Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen ...
Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer
Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein ...
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Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten ...
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Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft ...
In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine ...
Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.
Dieses zweite Stundungspaket wurde vom Nationalrat beschlossen, kann aber durch die Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und soll dann per 1.6.2020 rückwirkend in Kraft treten. Auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verbindet die ÖGK die nach der Verordnung geltende Rechtslage und die mit Veröffentlichung des Gesetzes rückwirkend mit 1.6.2020 zu erwartende Rechtslage laut Information auf der Website der ÖGK zu folgender Vorgehensweise (Überblick):
Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben. Diese bereits gestundeten Beiträge sind bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.
Für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 ist die Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 möglich. Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dabei fallen allerdings Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden.
Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31.8.2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen automatisch. Ein Ratenansuchen kann erst dann bearbeitet werden, wenn die entsprechende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erstattet wurde.
Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020
Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten.
Stand: 18. Juni 2020
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