HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH

Ihr Payroll Partner …
Personalverrechnungs-Support

News für Klienten

Ausgaben

Artikel der Ausgabe Mai 2014

Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer ...

Was gibt es Neues bei der NoVA?

Was gibt es Neues bei der NoVA?

Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem ...

Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben

Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben

Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in den letzten Wochen ...

Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben

Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben

In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden Waren und Dienstleistungen die von ...

Kontrolle durch die Finanzpolizei

Kontrolle durch die Finanzpolizei

Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer Kontrolle viel ...

Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden

Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden

Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.

Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?

Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?

Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen.

Blog Marketing

Blog Marketing

Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen Produkte von einem ...

Was gibt es Neues bei der NoVA?

Illustration

Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet. Die frühere Bonus- und Malus-Regelung ist weggefallen. Daher kann die NoVA nun ohne viel Aufwand selbst berechnet werden. Bei Autos mit hohem CO2-Ausstoß ist die NoVA meist deutlich höher als früher.

Formel für die Berechnung

(CO2-Wert in g/km – 90 g)/5 = Steuersatz in % (maximal jedoch 32 %)

Das ergibt

  • 0 % bei einem CO2-Ausstoß von 90 g/km
  • 32 % Höchstsatz bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 250 g/km

Ist der Kohlendioxid-Ausstoß höher als 250 g/km, erhöht sich die Steuer noch um € 20,00 je g/km für den CO2-Ausstoß, der über den 250 g/km liegt.

Von der Steuer werden noch abgezogen

  • € 350,00 bei Dieselfahrzeugen
  • € 450,00 bei anderen Fahrzeugen

Dies gilt vom 1.3.2014 bis 31.12.2014, wenn kein Bonus für Alternativantriebe gewährt wird. In den kommenden Jahren wird dieser Abzug verringert.

Tipp: Bei umweltfreundlichen Antriebsmotoren wird ein Bonus von € 600,00 gewährt. Dazu gehören z.B. Hybridantriebe (bis Ende 2015). Eine Steuergutschrift ist allerdings nicht möglich.

Neu: Der Autohändler bekommt beim Verkauf von tageszugelassenen Autos 16,67 % der abgeführten NoVA wieder rückvergütet.

Neues bei einem ausländischen Kfz

Bringt eine Person (mit Sitz im Inland) ein Kfz nach Österreich, darf sie damit ein Monat in Österreich ohne Zulassung fahren. Im November 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, dass die Frist bei jedem Grenzübertritt wieder neu beginnt.

Nun hat die Regierung darauf reagiert. Im Nationalrat wurde nun eine Klarstellung beschlossen, dass die Frist nicht unterbrochen wird, wenn das Kfz ins Ausland gebracht wird.

Mit der Zulassung entstehen die NoVA und die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Stand: 07. April 2014

Bild: Jürgen Fälchle - Fotolia.com

Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!

Kanzleimarketing
HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH work Am Belvedere 8 1100 Wien Österreich work (01) 39200 92 fax (01) 39200 92-500 www.hochweis.at 48.18621104 16.37846500
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369