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Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer ...
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Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich nach dem ...
Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in den letzten Wochen ...
In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden Waren und Dienstleistungen die von ...
Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer Kontrolle viel ...
Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten melden.
Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen.
Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen Produkte von einem ...
In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) wird vermerkt, welche Waren und Dienstleistungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU gelangt sind bzw. erbracht wurden.
Die in den Meldungen enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.
Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen, der
Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist monatlich abzugeben, wenn auch die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich übermittelt werden muss.
Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, muss auch die ZM quartalsweise eingereicht werden. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00). Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Sie muss die UID-Nummer der Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. Dazu gehören sowohl ig. Lieferungen, als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip richtet.
Stand: 07. April 2014
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