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Artikel der Ausgabe Mai 2016

Grundstückswert-Rechner online!

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Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.

Änderung Abschreibung Betriebsgebäude

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Wie hoch sind die Zinsen?

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Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in ...

Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

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Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform ...

Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

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Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen ...

Muss die UID-Nummer auf der Rechnung stehen?

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Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale ...

Veränderungsprozesse steuern

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Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.

Vorsteuerrückerstattung aus Drittländern

Illustration

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2016 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden.

Hinweis: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2016 die Rückerstattung der im Jahr 2015 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der EU ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2016 elektronisch gestellt werden.

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch über FinanzOnline zu erledigen.

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag einige Angaben zu machen: z. B. bestimmte Angaben über den Leistungserbringer und über den erworbenen Gegenstand.

Stand: 28. April 2016

Bild: Ludmila Smite - Fotolia.com

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