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Artikel der Ausgabe Mai 2017

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

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Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.

Investitionszuwachsprämie

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Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht ...

Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

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Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem ...

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

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Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder ...

Arbeitszeiteffizienz steigern

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Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich ...

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Als Rechnung im Sinne des UStG gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte ...

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

Wichtige Werte für das Jahr 2017.

Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

Illustration

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.

Die elektronische Übermittlung ist möglich als:

  • E-Mail, E-Mail-Anhang oder Webdownload
  • elektronisches Format wie .txt, .doc, .pdf, .rtf
  • strukturiertes Dateiformat wie .xml
  • eingescannte Papierrechnung
  • Faxrechnung

Erfordernisse elektronischer Rechnungen

Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:

  1. Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnung (stillschweigende Billigung ausreichend),
  2. Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts sowie der Lesbarkeit der Rechnung von Ausstellung bis Ende der Aufbewahrungsdauer. Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen dies für ihren Verfügungsbereich unabhängig voneinander gewährleisten. Dabei kann jeder Unternehmer selbst bestimmen, wie er dies macht.

    Jedenfalls gewährleistet ist die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch:

    • innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Kontrollverfahren), durch das ein sicherer Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet wird,
    • qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel auf der Rechnung,
    • Übermittlung der Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI) und
    • Rechnungsübermittlung an den Bund via Unternehmerserviceportal (USP) oder über PEPPOL.

Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!

Stand: 27. April 2017

Bild: lightpoet - Fotolia.com

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