Was ist bis Jahresende noch zu beachten?
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Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.
Ungeachtet der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg mindestens folgende Angaben enthalten:
Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird.
Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.
Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.
Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:
Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00.
Kunden müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.
Stand: 27. Oktober 2015
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