Steuerspartipps zum Jahresende
Vor dem Jahreswechsel ist die Belastung bei jedem sehr groß.
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Zur Frage, ob und welche Steuern bei der Veranstaltung eines Schulballs anfallen, hat das ...
Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit ...
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und ...
Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände.
Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden.
Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt. Im Wesentlichen kommen folgende Änderungen:
Die Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, werden von einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.
Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein Betrag von knapp € 12.400,00 gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis 28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen Betrag von nicht ganz € 15.450,00 für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.
Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung partnerschaftlich, d. h. im Verhältnis 50:50 oder zumindest 40:60, erhält jeder Elternteil einen Bonus von je € 500,00, also insgesamt € 1.000,00.
In einem eigenen Gesetz wird unter diesem Namen der Papamonat eingeführt. Dabei unterbricht der Vater für die Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat (genauer 28, 29, 30 oder 31 Tage). Nimmt der Vater die Familienzeit in Anspruch, bekommt er den Familienzeitbonus von maximal € 700,00. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Betrag des Familienzeitbonus.
Einen Rechtsanspruch für unselbständig Tätige gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung der Familienzeit ist nicht vorgesehen.
Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus stehen (wie bisher) selbständig und unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.
Stand: 27. Oktober 2016
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