Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr ...
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Laut aws ist eine verpflichtende Voranmeldung für Unternehmen über den Fördermanager auf ...
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Der Krankenversicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die versicherte Person
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Selbständige, die unter das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) fallen, sind in der Regel bei der Selbständigenversicherung (SVS) kranken-, pensions- und unfallversichert. Der Krankenversicherungsschutz der SVS bezieht sich dabei nicht nur auf die versicherte Person, sondern unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder Kinder, wenn diese nicht selbst versichert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Für Stiefkinder gilt, dass sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben müssen (gilt z. B. auch, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger bzw. beruflicher Ausbildung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält). Pflegekinder müssen vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung.
Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder in der Regel beitragsfrei bei Ihren Eltern mitversichert. Wenn das Kind danach weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, kann der Krankenversicherungsschutz bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden.
Wird für das studierende Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen, sind für die SVS die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung erfüllt. Ist dies nicht der Fall, braucht die SVS eine Kopie der Inskriptionsbestätigung des Kindes als Nachweis und ab dem zweiten Studienjahr auch einen Nachweis des Studienerfolgs (das Studium muss ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds betrieben werden).
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der SVS: www.svs.at.
Stand: 25. Oktober 2022
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