Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform?
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das ...
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das ...
Im Folgenden ein grober Überblick über einige aus steuerlicher Sicht ausgewählte ...
Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in ...
Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich ...
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.
Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so ...
Strafen und Geldbußen laut Einkommensteuergesetz
Der Aufbau und die Pflege von Kontakten ist für jeden Unternehmer ein wesentlicher Teil ...
Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Merkmale einer dieser Möglichkeiten, nämlich der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG).
Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch und persönlich haften. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so haftet er auch mit seinem Privatvermögen.
Bei Gründung einer OG muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist aber zu empfehlen. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig. Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Durch die Eintragung entsteht die OG.
Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden: Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen. Bei freien Berufen gelten Sonderbestimmungen.
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.
Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.
Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt, die Umsatzsteuer ist jedoch von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese in der Regel als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab zugewiesen wird und bei diesem steuerpflichtig ist.
Stand: 26. September 2019
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Werteverzehr Vollmacht Abgabenrechtsmittel Familienlastenausgleichsfonds Stammeinlage Anspruch Geringfügigkeitsgrenze Homeoffice Supply Chain Management Steuerermäßigung Tourismus Doppelbesteuerungsabkommen Teamleiter Veränderungsmanagement Gesundheitsförderung Kapitalabfluss abzugsfähig Jahresbeginn Ausbildung Austria Gewerbeschein Verkehrsabsetzbetrag Auftraggeber Erwerbsunfähigkeit Einkommensteuerbescheid Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: