Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
Das BMF hat einen steuerlichen Maßnahmenkatalog im Zusammenhang mit der aktuellen ...
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Keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze über 1.000 m².
Antrag für Freibetragsbescheide erforderlich.
Neuer Registrierungsprozess für EORI-Nummern ab 6. Juni 2024.
Ineffiziente Besprechungen und Meetings kosten dem Unternehmen Zeit und Geld.
Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt zwar grundsätzlich auf das Gebäude ab, umfasst allerdings auch den Grund und Boden (anders als die Herstellerbefreiung), soweit dieser der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen diesbezüglich eine Beschränkung der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.
Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 die flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² bestätigt. Begründet wird die flächenmäßige Beschränkung der Befreiung damit, dass ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Die Lage des Grundstücks (Stadt oder Land) oder dessen Bebauung sind nach Ansicht des VwGH hingegen nicht als relevant zu erachten.
Stand: 25. September 2024
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