Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung. (27.07.2021)
Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. (27.07.2018)
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