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Artikel der Ausgabe April 2017

Kurzfristige Grundstücksvermietung – Abgabenänderungsgesetz 2016
Beschäftigungsbonus

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Beginnend mit Juli 2017 sollen für jeden zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz den ...

Spendenbegünstigung für die Vermögensausstattung einer Stiftung

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Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es zu einer pauschalen ...

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

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Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Vorsteuerabzug bei nach dem 1.1.2016 gekauften E-Fahrzeugen

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Vorsteuerabzug für die angeschaffte Ladestation

Als Unternehmer Kinder mitversichern?

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Mit Beginn einer Beschäftigung wird die Mitversicherung als Angehörige/r automatisch ...

Steuerfreie „Essens-Marken“

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Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für freie oder verbilligte ...

Reklamationen als Chance?

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Eine positiv erledigte Reklamation kann eine Weiterempfehlung begründen.

Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Illustration

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass

  • für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,
  • für die weiteren € 175.000,00 7 % und
  • für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr, steuerfrei bleiben.

Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar

  • in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder
  • in Wohnbauanleihen (für Wirtschaftsjahre die vor dem 1.1.2017 beginnen).

Breitere Investitionen ab 2017 möglich

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, darf nun für den Gewinnfreibetrag auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Stand: 29. März 2017

Bild: peshkov - Fotolia.com

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