Wie ist der neue persönliche Feiertag geregelt?
Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für ...
Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für ...
Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die ...
Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch ...
Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch ...
Die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob auch für ein Wohnmobil das ...
Unternehmen gehen oft in Vorleistung für Ihre Kunden, indem erbrachte Leistungen erst ...
Arbeitgeber haben in der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Im Folgenden dazu ein Überblick zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes:
Bei Durchrechnung der Arbeitszeit, wie z. B. bei Gleitzeit, sind auch der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraums festzuhalten.
Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Ruhepausen zu nehmen.
Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (z. B. Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.
Insbesondere bei gleitender Arbeitszeit kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (z. B. Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.
Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.
Stand: 28. März 2019
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Digitalisierung Finanzpolizei Alkoholsteuer Wertschöpfungskette Anzeigepflicht Kleinunternehmer Kryptowährung Geschäftsbeziehung Disruptive Innovation Verpachtung Wartungserlass Telearbeit Eigenkapital Gebäude Vorsteuerabzug Erwerbslosigkeit Mittelbetriebe Teilnehmerverzeichnis Zuverdienstgrenzen Energieabgabenvergütung Zusammenfassende Meldung Europäischer Gerichtshof Auszahlungsanspruch Pflegekarenz Grundsteuer Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: