Abgabenänderungsgesetz 2012
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich mit dem ...
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich mit dem ...
Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 kommt es zu einer Änderung bei ...
Infos zur Erstattung von Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind.
Künstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer pauschal ermitteln.
Für Kapitalgesellschaften muss ein Jahresabschluss erstellt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden auch die Strafen für den Transport von Bargeld ...
Derzeit läuft die Begutachtungsfrist für das Abgabenänderungsgesetz 2012. Die Frist endet am 16.8.2012. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich mit dem neuen Gesetz ändern sollen. Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings noch abzuwarten.
Fehler, die aufgrund von Verjährung nicht mehr steuerwirksam korrigiert werden können, sollen künftig durch Zu- oder Abschläge berichtigt werden dürfen, wenn der Fehler noch eine steuerliche Auswirkung hat (ab 1.1.2013 erstmals für Fehler ab der Veranlagung 2003).
Spenden sind bislang nur bis zu 10 % des Vorjahresgewinns als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Maßgeblich für die 10 %-Grenze sollen nun der Gewinn des aktuellen Wirtschaftsjahres bzw. die Einkünfte des jeweiligen Jahres werden. In die Liste der begünstigten Spendenempfänger sollen auch Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes mit aufgenommen werden. Der Empfänger der Spende soll verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen.
Zu den Sonderausgaben zählen nur jene Beträge, die für Maßnahmen zur Wohnraumschaffung für Eigenheime in der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, verwendet werden (ab Veranlagung 2013).
In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, soll der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet werden (ab Veranlagung 2012, wenn die Lohnsteuer durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird für Lohnzahlungen nach dem 31.12.2011).
Fließt der Verkaufserlös einer Immobilie in Form einer Rente zu, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Immobilien-Ertragsteuer oder einer besonderen Vorauszahlung.
Geplant ist: ein ausdrückliches Abzugsverbot für die Grunderwerbsteuer sowie für die Nebenkosten im Fall einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung.
Stand: 03. August 2012
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Abgabenschuld Wohnraum Normverbrauchsabgabe Zwangsstrafe E-Rechnung Mining Fußball Sorgfaltspflicht Quellensteuer Unfallversicherung wettbewerbsfähig Betriebskosten Vorjahresumsatz Kinderbetreuungskosten Kraftfahrzeugsteuer Dienstreise Durchführungsverordnung Hilfsfonds Inflation Wertschöpfungskette Kennzeichen Freibetrag arbeitgeber Meeting Bausparen Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: