Nachbescheidkontrolle
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Nachbescheidkontrolle ist zulässig.
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Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr ...
Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische ...
Informationen zu Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie ...
Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. In der Verwaltungspraxis werden aber Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine und Weihnachtskarten als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt.
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind jedenfalls steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von bis zu € 40,00 netto/Jahr und die Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke.
Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) können vernachlässigt werden.
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages in der Höhe von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedoch um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, dann gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht. Daher ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.
Diese sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Stand: 10. November 2011
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