Was ist bei der Registrierkassenpflicht zu beachten?
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Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein
Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung
Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.
Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.
Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.
Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.
Stand: 27. November 2015
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