Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?
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Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft.
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Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) tritt mit 1.1.2017 in Kraft. Es fasst die in den letzten Jahren wesentlich verschärften Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping zusammen, die bisher in anderen Gesetzen verteilt waren, und bringt einige Neuerungen.
Das LSD-BG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, für die Arbeitskräfteüberlassung und die Heimarbeit. Im Fokus der meisten neuen Bestimmungen stehen aber aus dem Ausland (EU, aber auch Drittstaaten) entsandte Arbeitnehmer und die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften.
Wie bisher haben in Österreich tätige Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgelt nach den österreichischen Gesetzen und Kollektivverträgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat und sie nach Österreich entsendet oder überlässt.
Hier nur ein kurzer Auszug aus den wesentlichen Neuerungen.
Ab 1.1.2017 muss die Meldung eines aus einem EU-Staat entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers nach Österreich nicht mehr eine Woche vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Es reicht die Meldung vor Arbeitsantritt. In der Meldung muss aber eine Ansprechperson angeführt werden, die die nötigen Unterlagen bereithält.
Das LSD-BG führt im für Arbeitnehmer unsicheren Baubereich für Entgeltansprüche eine Haftung des Auftraggebers ein:
Beauftragt der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen, haftet er in der Regel für die Zahlung der Entgelte an dessen entsandte oder grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte nach den österreichischen Vorschriften.
Um den Vollzug des LSD-BG bei ausländischen Arbeitgebern besser gewährleisten zu können, enthält das Gesetz basierend auf einer EU-Richtlinie Regelungen zur Zusammenarbeit von österreichischen Behörden mit den Behörden anderer EU-Staaten.
Daneben gibt es noch Neuerungen betreffend die Ausnahme für Konzernentsendungen, die Aliquotierung von Sonderzahlungen auch bei Arbeitskräfteüberlassung und zum Privileg für Montagearbeiten in Österreich, um nur die wichtigsten zu nennen.
Stand: 29. November 2016
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