Sparpaket
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen ...
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen ...
Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?
Pauschalierung auch im ersten Unternehmensjahr möglich.
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.
Diverse Neuerungen für Alleinverdiener ohne Kinder und Pensionisten.
Im Zuge der Eintragung in das Grundbuch ist eine Grundbuch-Eintragungsgebühr zu ...
Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn:
Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz, höchstens jedoch € 26.400,00.
6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften:
Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00 überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.
Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.
Stand: 12. Jänner 2012
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Steuerrückzahlung geringfügige Beschäftigung Corona Voranmeldung Betriebsstätte Gründung Straffreiheit Selbständig Umsatzsteuer Digitalisierung Ausland Kapital Beherbergung Anpassungsgesetz Zahlscheine Steuersatz Besteuerung Kassenrichtlinie Unterhalt Wahlarzt Gesundheitskrankenkasse schüler Steuerrückerstattung Arbeitsverhältnis Abgabenänderungsgesetz Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: