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Artikel der Ausgabe Februar 2012

Sparpaket

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Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen ...

Kassenrichtlinie 2012

Kassenrichtlinie 2012

Erfüllt Ihr Kassensystem die erforderlichen Kriterien?

Betriebsausgabenpauschalierung

Betriebsausgabenpauschalierung

Pauschalierung auch im ersten Unternehmensjahr möglich.

Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen

Senkung: Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen

Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt.

Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012

Änderungen bei der Einkommensteuer im Jahr 2012

Diverse Neuerungen für Alleinverdiener ohne Kinder und Pensionisten.

Höhere Kosten bei der Eintragung ins Grundbuch

Höhere Kosten bei der Eintragung ins Grundbuch

Im Zuge der Eintragung in das Grundbuch ist eine Grundbuch-Eintragungsgebühr zu ...

Betriebsausgabenpauschalierung

Illustration

Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn:

  • keine Buchführungsverpflichtung besteht,
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat,
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

6 oder 12 %?

Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz, höchstens jedoch € 26.400,00.

6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften:

  • aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung
  • aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (z.B. Gehälter von Geschäftsführern, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind) sowie
  • aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Fehlender Vorjahresumsatz

Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?

Urteil VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00 überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.

Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.

Stand: 12. Jänner 2012

Bild: Duey - Fotolia.de

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