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Artikel der Ausgabe Februar 2019

Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung bei Freiberuflern seit 1.1.2019 erweitert

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Nachteil der Sollbesteuerung ist, dass der Unternehmer oft die Umsatzsteuer schon an das ...

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden ...

Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und Lohnabgaben?

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Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der ...

Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der ...

Meldepflichten bis 28.2.2019

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Was ist bis Ende Februar zusätzlich zu melden?

Wie kann ich per Handy-App Arztrechnungen bei der Sozialversicherung zur Vergütung einreichen?

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Neben den Online-Serviceportalen der Sozialversicherungsträger können Sie auch mit Ihrem ...

Wie kann ich meinen Umsatz planen?

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Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der ...

Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes für die Immobilienertragsteuer angesetzt werden.

Stand: 29. Jänner 2019

Bild: miket - stock.adobe.com

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