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Artikel der Ausgabe Februar 2020

Was ist zum Thema Steuern im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen?

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Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im ...

Wie kann ich den Familienbonus Plus bei der Veranlagung 2019 steuerlich geltend machen?

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Was sind die wesentlichen Eckdaten zum Familienbonus Plus?

Droht Schadenersatz bei Rücknahme einer Einstellungszusage?

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Bereits eine formlose Einstellungszusage, die etwa im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs ...

Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

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Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden: Unternehmer müssen die ...

Wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder vierteljährlich abzugeben?

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Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist eine ...

Tipps für Ihr Gespräch mit der Bank

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Eine Bank ist ein gewinnorientiertes Unternehmen, das Dienstleistungen verrichtet und ...

Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

Illustration

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2019 in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2019 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2019 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2019 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2020 zu erfolgen.

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2019 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2020 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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