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Ausgaben

Artikel der Ausgabe Februar 2024

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

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Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde ...

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

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Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

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Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ...

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

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Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das ...

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

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Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt ...

Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

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Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt.

Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

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Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor.

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Sparschwein

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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