Ende der absoluten Verjährung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur Bilanzberichtigung erweitert.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur Bilanzberichtigung erweitert.
Spenden und Sponsoring dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben ...
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Die Prämie wird am Abgabenkonto gutgeschrieben.
€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses.
€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.
Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten ist.
Die Abgabe ist zu entrichten:
Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.
Dies ist z.B. der Fall:
Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.
Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis begonnen wird.
Stand: 05. Dezember 2012
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