Was gibt es Neues bei der Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu ...
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Der Handwerkerbonus wurde verlängert.
Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen.
Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.
Der Kleinunternehmer kann auf die Umsatzsteuerbefreiung schriftlich verzichten.
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten ...
Die Behörde führte bei einem Taxiunternehmer eine Außenprüfung durch.
Höchstleistungen lassen sich nur erbringen, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen.
Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme von € 40 Mio. erreicht ist.
Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (max. € 600,00) wieder zurück.
Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungsempfängers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal für € 3.000,00 (exkl. USt.). Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen.
Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.
Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind.
Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn Sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. auch der Bau einer Garage oder eines Pools).
Stand: 29. Juni 2016
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