Steuerabkommen mit der Schweiz
Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen.
Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen.
Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben.
Nur eigene Ausbildungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen. Ziel ist es, mit einer Steueramnestie in der Schweiz gehaltenes Vermögen zu legalisieren und künftige Steuerhinterziehungen zu verhindern. Anleger können somit ein Finanzstrafverfahren verhindern. Auf Vermögen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden die Schweizer Banken eine Steuer einheben. Mit diesem pauschalen Betrag gilt die Steuer für die österreichischen Anleger als abgegolten und es wird ein Finanzstrafverfahren verhindert.
Das Steuerabkommen gilt für alle in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die am 1.1.2013 Inhaber eines Kontos oder Depots in der Schweiz oder Nutzungsberechtigte der Vermögenswerte sind. Schweizer Konten von Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstigen Körperschaften, Vereinen und Privatstiftungen sind von den neuen Regelungen nicht erfasst.
Mit der Abgeltungssteuer werden die Einkommen- und die Umsatzsteuer sowie die früher geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten.
Voraussetzung ist:
Vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 bestehen für diese Anleger zwei Möglichkeiten der Abgeltung:
Jedem Anleger steht es frei, sich freiwillig zu melden. Dies kommt einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. Die Schweizer Bank übergibt die Kontodaten der Schweizer Steuerverwaltung, die sie dann an die österreichischen Finanzbehörden weiterleitet.
Die Finanzverwaltung wird Sie danach dazu auffordern, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die ausständigen/fehlenden Steuern oder Abgaben innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl anonym zu bleiben. Bei dieser Variante berechnet die Schweizer Bank die Steuernachzahlung und führt diese danach auch an die österreichischen Behörden ab.
Die Bank hat dem Anleger eine Bescheinigung über die Steuerzahlung auszustellen. Durch diese Bestätigung kann der Steuerpflichtige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Einmalzahlung nachweisen. Sie sollte daher aufbewahrt werden.
Der Steuersatz ist abhängig davon wie viel Vermögen in der Schweiz liegt. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 % und der Höchststeuersatz bei 30 %. Unter gewissen Voraussetzungen kann bei besonders hohen Vermögen der Steuersatz noch erhöht werden (bis zu 38 %).
Die Amnestie gilt nicht, wenn
Das Abkommen regelt auch was passiert, wenn der Steuerpflichtige sein Geld zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 in ein anderes Land schafft.
Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Länder bekannt zu geben, in die das meiste Vermögen abgeflossen ist sowie die Anzahl der Anleger pro Staat. Die Amnestie gilt in diesem Fall nicht und die Steuerhinterziehung bleibt strafbar.
Angelehnt an die Kapitalertragsteuer neu wird von der Bank in der Schweiz 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten.
Diese Steuerzahlung kann entweder anonym erfolgen oder die Erträge werden gemeldet.
Die Bank leitet die Steuer an die Finanzbehörde weiter. Die Bank hat eine Bestätigung der Steuerzahlung auszustellen.
In diesem Fall meldet die Schweizer Bank jährlich den Finanzbehörden:
Stand: 10. Mai 2012
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