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Artikel der Ausgabe März 2015

Strafen bei Unterentlohnung stark angehoben: Welches Strafausmaß gilt seit Jahresbeginn?

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Eine Unterentlohnung liegt seit Jahresbeginn vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ...

Hätte der Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wissen müssen?

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Unternehmer dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen ...

Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt Kosten des Zwangsausgleichs: Ist das eine Betriebsausgabe?

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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der ...

Vertreterpauschale

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Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd ...

Neuerungen bei der SVA

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Die endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ...

Lohnsteuerrichtlinien: 2. Wartungserlass 2014

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Bisher waren in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) alle Städte aufgezählt, in denen ein ...

Kleine Geschenke erhalten die Kundenbeziehung

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Werbeartikel im eigenen Design spielen eine tragende Rolle im Marketing.

Neuerungen bei der SVA

Illustration

Ab 1.1.2016 Erhöhung vorläufige Beitragsgrundlage

Die endgültige Beitragsgrundlage wird erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ermittelt.

Beispiel: Das heißt für das Jahr 2015 ist der Einkommensteuerbescheid 2015 maßgeblich, der erst im nächsten Jahr ausgestellt wird.

Für die vorläufige Bemessung der Beiträge wird der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.

Beispiel: Die vorläufige Beitragsgrundlage vom Jahr 2015 wird auf Grundlage des Einkommensteuer-bescheids des Jahres 2012 ermittelt.

Wenn sich die Einkünfte im aktuellen Jahr verringert haben, kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden. Ab dem 1.1.2016 kann die Beitragsgrundlage auf Antrag auch erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres abweichen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres gestellt werden.

Überbrückungshilfe bis 31.12.2017 verlängert

Selbständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn sie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Überbrückungshilfe steht zu, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wie z.B. eine lang andauernde Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und mindestens drei Monate dauert. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.146,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für den Partner um € 492,00 und für jedes unversorgte Kind um € 244,00.

Ursprünglich war geplant, dass die Überbrückungshilfe Ende 2014 ausläuft. Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) 2015 wurde sie bis 31.12.2017 verlängert.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: NAN - Fotolia.com

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