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Artikel der Ausgabe März 2016

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer seit 1.1.2016?

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Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des ...

Welche Neuerungen gelten seit Jahresbeginn für ausländische Arbeitskräfte?

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Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu € 10.000,00 als Werbungskosten von der Steuer ...

Änderungen beim Vermieten von Wohngebäuden

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Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden.

Außergewöhnliche Belastungen

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Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in ...

Beitragsgrundlage anpassen

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Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen ...

Was ist zu beachten, wenn ein Ferienhaus auch selbst genützt wird?

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Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines ...

Keine Zahlungsanweisung mehr vom Finanzamt

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Überweisungen an das Finanzamt sollen künftig als „Finanzamtszahlung“ im Onlinebanking ...

Außergewöhnliche Belastungen

Illustration

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:

Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.

Einkommen Höchstbeitrag jährlich
bis zu € 7.300,00 6 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 8 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 10 %
mehr als € 36.400,00 12 %

Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wie z. B. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Kein Selbstbehalt

Kein Selbstbehalt wird z. B. bei Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung von Kindern, Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (hier gilt ein Höchstbetrag von € 2.300,00) abgezogen. Spezielle Regelungen gelten auch bei Behinderung.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: cacaroot - Fotolia.com

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