Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe ...
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag ...
Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen ...
Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?
Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den ...
Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.
Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.
Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.
Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.
Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.
Stand: 26. Februar 2024
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