Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe ...
Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag ...
Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen ...
Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?
Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den ...
Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.
Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und
Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.
Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.
Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.
Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
Stand: 26. Februar 2024
Unsere Kanzlei betreut von Wiener Neudorf aus zahlreiche Kunden im Einzugsgebiet des Bezirks Mödling, Wien und Umgebung, u.a. folgender Regionen/Orte: Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Maria Enzersdorf, Vösendorf. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung!
Schulstartgeld Teamleiter Prämie Kassatypen Krankheit Abgabenbehörde Geld Fußball Handwerkerbonus Vorsteuerabzug Personalkosten Konto Steuerstundung Kommunalsteuerprüfung Speisen Gutachten Kinderabsetzbetrag Profispieler IBAN Verkauf Kryptowährung Lebensversicherung Bundesschatz Student Selbstanzeige Steuerberater, Buchhalter Guntramsdorf Steuerberater, Buchhalter Biedermannsdorf Steuerberater, Buchhalter Vösendorf Steuerberater, Buchhalter Brunn am Gebirge Steuerberater, Buchhalter Mödling Steuerberater, Buchhalter Maria Enzersdorf
Weiterempfehlen auf: