Was ist bis Jahresende noch zu beachten?
Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, ...
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Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet:
Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.
Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.
Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen
Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.
Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.
Stand: 27. Oktober 2015
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